Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Rangrücktrittsvereinbarung
Der Gläubiger hat für einen die Überschuldung ausschließenden qualifizierten Rangrücktritt zu erklären, dass er mit seiner Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger berücksichtigt werden will. Konkret wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Gläubiger für die Darlehensverbindlichkeiten dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der überschuldeten GmbH zurücktritt, dass die GmbH […]