Zum Verwaltungsrecht gehören das allgemeine Verwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht sowie das Verwaltungsprozessrecht. Im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht geht es um generelle Fragen; zum Beispiel darum, ob eine Regelung mit Rückwirkung erfolgen darf, ob ein Verwaltungsakt widerrufen oder zurückgenommen werden kann, ob eine Behörden korrekt gehandelt, insbesondere von ihrem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat. Ferner geht es oft um rechtliches Gehör, um Fristen und Rechtsbehelfe sowie schließlich um Verwaltungszwangsmaßnahmen. Das Verwaltungsprozessrecht regelt insbesondere das verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes. Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören unter anderem Straßenverkehrsrecht, Polizeirecht, Versammlungsrecht, Ausländerrecht, öffentliches Baurecht, Beamtenrecht und Wehrrecht.
Im Wirtschaftsverwaltungsrecht, es handelt sich hier um ein Segment im besonderen Verwaltungsrecht, geht es um Angelegenheiten mit wirtschaftlicher Dimension im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Überschneidungen mit anderen, zum Beispiel kommunalrechtlichen Fragen sind möglich und nicht selten. Zum Wirtschaftsverwaltungsrecht gehören die Verfassungsgrundlagen des Wirtschaftslebens, staatliche Wirtschaftsverwaltung, Selbstverwaltung etwa durch Kammern, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Handwerksrecht, Verkehrsgewerberecht, Vergaberecht und Subventionsrecht.