Ein Behandlungsfehler ist neben dem Aufklärungsfehler in der Regel der Anknüpfungspunkt für das Arzthaftungsrecht. Beide Fehler stellen die wichtigsten Haftungsgründe des Arztes dar. Bei dem Behandlungsfehler handelt es sich um ein unsachgemäßes, den Patienten schädigendes Verhalten des Arztes. Da das Spektrum ärztlicher Tätigkeiten unerschöpflich groß ist, sind auch die Erscheinungsformen des Behandlungsfehlers im Rahmen des Arzthaftungsrechts äußerst vielfältig. Er kann bei Diagnose und Therapie, aber auch bei der Organisation des Behandlungsgeschehens oder bei Pflichten zur Sicherung des Heilerfolgs auftreten.
Zur Ermittlung von Behandlungsfehlern, Therapiefehlern und Aufklärungsfehlern arbeiten wir im Rahmen des Arzthaftungsrechts mit renommierten Gutachtern zusammen. Dies ist erforderlich, um bereits im Vorfeld die richtigen Weichenstellungen für die Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandanten vorzunehmen.