Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Flucht vor der Polizei keinen gewaltsamen Widerstand darstellt. Dies gilt auch, wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden. Gemäß § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und körperlich spürbar sein.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der mit einem PKW fuhr, wurde von Polizisten mit drei Zivilfahrzeugen verfolgt. An einer roten Ampel erfolgte der Zugriff. Dabei versperrten die Polizeifahrzeuge dem Angeklagten den Weg und forderten ihn auf auszusteigen. Dieser setzte sein Fahrzeug jedoch zurück, um sich der Festnahme zu entziehen. Bei diesem Vorgang wurde ein Polizeifahrzeug beschädigt und ein Polizist verletzt.
Die Strafkammer des Landgerichts verurteilte den Angeklagten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 I und III StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ihre Entscheidung hat sie damit begründet, dass der Angeklagte bewusst und gewollt mit Gewalt Widerstand gegen die Diensthandlung der Polizei geleistet hat.
Der Bundesgerichtshof wertete den Sachverhalt jedoch anders. Nach Ansicht des Senats ist unter Widerstand eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Die Gewalt müsse daher gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn körperlich spürbar sein. Die bloße Flucht vor der Polizei ist daher kein strafbarer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.
Aus diesem Grund ist der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht gemäß § 113 StGB zu bestrafen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 StR 204/14