Auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen und Täter sein.
Das erstinstanzliche Landgericht hatte einen Angeklagten als faktischen Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und einen anderen Angeklagten als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt. Nach § 15a I 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Formulierung ist auch der faktische Geschäftsführer nicht ausgenommen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs-/Insolvenzantragstellung.
(BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14)