In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen gebildet, die eine sog. Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter einer GmbH zulassen.
Die erste Fallgruppe stellt die „Vermögensvermischung“ dar. Sie liegt vor, wenn die Vermögensmassen der Gesellschaft und der Gesellschafter durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist. Dann können die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist, nicht funktionieren (BGH vom 13.04.1994, II ZR 16/93). In Gerichtsverfahren muss zwar grundsätzlich derjenige eine unkontrollierte Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen darlegen und gegebenenfalls beweisen, der den Anspruch geltend macht, jedoch trifft den Gesellschafter eine sog. sekundäre Darlegungslast (BGH vom 14.11.2005, II ZR 178/03).
Die zweite Fallgruppe wird als sogenannte „Existenzvernichtungshaftung“ betitelt. Der Gesellschafter kann hiernach aus Sittenwidrigkeitsverstößen gemäß § 826 BGB in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht nimmt, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt und sie dadurch in die Insolvenz vertieft (BGH vom 21.02.2013, IX ZR 52/10).