Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet grundsätzlich nicht für die Fehlbeträge. Voraussetzung ist, dass die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Er haftet auch dann nicht, wenn er durch Übertragung des Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
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- Gesellschafterhaftung bei Ausscheiden des Mitgesellschafters vor Fälligkeit der Einlage (BGH)