Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die beiden Geschäftsführer einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin ein Verein ist, gemeinsam Änderungen ihrer jeweiligen Arbeitsverträge unterzeichnet. Das Gehalt der Geschäftsführerin wurde mangels Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht wirksam erhöht. Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass wegen der Entlastungswirkung bei Abbestellung der Geschäftsführerin, diese zur Rückzahlung des ihr geschuldeten Geschäftsführerbetrages nicht verpflichtet ist.
Etwas anderes gilt für den Geschäftsführer: Ihm wurde für die streitgegenständlichen Jahre mangels wirksamer Vertretung der Gesellschafterin keine Entlastung erteilt. Das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers ergibt sich daraus, dass er als Mitgeschäftsführer nicht verhindert hat, dass die Geschäftsführerin sich selbst mehr Gehalt ausgezahlt hat, als ihr nach dem ursprünglichen Anstellungsvertrag zugestanden hätte. Die Geschäftsführer einer GmbH sind kraft ihrer Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig. Der sich hieraus ergebenden Verantwortung können sich die Geschäftsführer nicht durch interne Zuständigkeitsvereinbarungen entziehen. Auch bei einer ressortmäßigen Aufteilung bestehen Überwachungspflichten der Geschäftsführer untereinander, weswegen Geschäftsführer selbst dann haften, wenn sie gegen pflichtwidriges Handeln der Mitgeschäftsführer nicht einschreiten.
OLG München, Endurteil vom 22.10.2015 – 23 U 4861/14 = BeckRS 2015, 18376