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7. April 2015

Außerordentliche Kündigung in der Passivphase der Altersteilzeit

Der Kläger war Angestellter bei der Stadt Wilhelmshaven für die Dauer von 30 Jahren. Er leitete in dieser Zeit unter anderem einen städtischen Eigenbetrieb. Außerdem war er Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, die ein städtisches Krankenhaus betrieb. Der Kläger schied zum 30.09.2011 aus dem aktiven Dienst bei der beklagten Stadt und der gemeinnützigen Gesellschaft aus. Mit der Stadt Wilhelmshaven hatte der Kläger einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell vereinbart.
Die Stadt Wilhelmshaven warf dem Kläger vor, er über seine Berechtigung vorzeitig durch einen Altersteilzeitvertrag ausscheiden zu können getäuscht und darüber hinaus habe er seine Pflichten als Leiter des Eigenbetriebs und als Geschäftsführer der gGmbH seine Pflichten verletzt. Er habe Kompetenzen überschritten, Kredite nicht bestimmungsgemäß verwendet usw. Damit sei das Vertrauen zerstört. Das Arbeitsverhältnis wurde 2 mal fristlos gekündigt. Die Kündigungen erfolgten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Die Klage des Mitarbeiters wurde durch das Arbeitsgericht abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Diese war zum großen Teil erfolgreich. Das LArbG Hannover hat die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich eine fristlose Kündigung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich sei. Auch eine Kündigung wegen Vorfällen, die erst später in der Freistellungsphase bekannt werden und das Vertrauensverhältnis zerstören, könne gerechtfertigt sein. Aber es sei stets eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Zwar könne man dem Kläger erhebliche Pflichtverletzungen vorwerfen, die auch das Vertrauensverhältnis beträfen , aber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Kläger schutzwürdiger. Dies gelte umso mehr, als er bereits freigestellt sei und nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werde.
Nachdem aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen das Altersteilzeitverhältnis bis zum 31.03.2014 fortbestanden habe, hat das Landesarbeitsgericht auch der Klage auf Zahlung der Altersteilzeitvergütung sowie des Schadensersatzes wegen Nichtweitergewährung der Beihilfe jedenfalls in Teilen stattgegeben. Weitere Ersatzansprüche hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2014, 17 Sa 893/13

Arbeitsrecht