Wenn sich mehrere Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs für die Förderung eines gemeinsamen Zwecks z.B. der Organisation der Abiturfeier, zusammenschließen, kann durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossen werden. Ein Name oder eine selbstgewählte Bezeichnung, unter der diese Gesellschaft auftreten sollte, ist keine Voraussetzung für ihre Entstehung. Der Gesellschaftsvertrag bedarf auch keiner bestimmten Form, sondern kann mündlich oder konkludent abgeschlossen werden.
Eine GbR (auch BGB-Gesellschaft genannt) ist jedenfalls rechts- und parteifähig, soweit sie als sog. Außen-GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH v. 29.01.2001 – II ZR 331/00). Ein Abiturjahrgang nimmt z.B. insofern am Rechtsverkehr teil, wenn eine Lokalität für die Abiturfeier gebucht wird.
Eine GbR wird grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter vertreten, dies schließt jedoch eine Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Gesellschafter (z.B. Abiturballkomitee) und damit deren Bevollmächtigung nicht aus.
Probleme können sich bei der Feststellung des Gesellschafterbestandes im Einzelfall ergeben, was darauf beruht, dass es bei der GbR kein Register gibt, in dem Gesellschafter aufgelistet sind. Es obliegt somit demjenigen, der nach einem Urteil gegen die GbR einzelne Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen möchte, herauszufinden und ggf. zu beweisen, ob diese Personen Gesellschafter sind. Dies ist allerdings ein Folgeproblem, wenn z.B. kein ausreichendes Gesellschaftsvermögen (hier: Guthaben auf Jahrgangstufenkonto) vorhanden ist.
LG Detmold vom 08.07.2015; Az. 10 S 27/15