Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist, wenn ein unter Bewährung stehender Verurteilter mit Facebook-Einträgen gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstößt.
Der Verurteilte wurde wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Jahr 2014 wurde der Rest der Strafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Verlauf der Bewährungszeit war es dem Verurteilten untersagt, jeglichen Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen. In der Folgezeit postete der Verurteilte mehrere beleidigende Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, die unzweifelhaft in Bezug auf die Geschädigte veröffentlicht wurden.
Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Hamm die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Durch sein Verhalten hat der Verurteilte grob und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und gebe Anlass der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 – 3 Ws 168/15