Das neue EU-Erbrecht aus 2012 muss binnen einer Frist von 3 Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Das neue EU-Erbrecht soll ab dem 17.08.2015 gelten. Grundsätzlich soll danach das nationale Erbrecht gelten, in dessen Land der Erblasser gelebt hat, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft. Der Erblasser kann jedoch im Testament bestimmen, dass das Erbrecht gilt, dass seiner Staatsbürgerschaft entspricht.
Die aktuellen Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Erbfällen, die im Zuge der Mobilität häufiger werden, wird deutlich, wenn man die unterschiedlichen Rechtsordnungen vergleicht. So knüpft etwa das deutsche Recht an die Staatsbürgerschaft für die Frage, welches Recht gilt an, während andere Staaten wie etwa Frankreich, diese Frage im Falle von Immobilien nach dem Standort der Immobilie beantwortet. So kann es sein, dass ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Frankreich einen Teil seines Erbes nach deutschem und einen Teil nach französischem Recht vererbt; noch.
Betroffene sollten bereits jetzt prüfen, welches Erbrecht günstiger für ihn ist, und sich hierüber rechtlich beraten lassen, da die ausländischen Erbregelungen mitunter stark vom deutschen Recht abweichen können. Im Einzelfall können sich daraus erhebliche Vor- aber auch Nachteile ergeben, die es gut abzuwägen gilt. Ist eine Entscheidung getroffen, so muss, wenn ein bestimmtes Recht gelten soll, dies im Testament ausdrücklich die Rechtswahl erklärt werden.
Mit der neuen Verordnung wird auch ein Nachlasszeugnis eingeführt, so dass Erben und Nachlassverwalter in der EU ihre Rechtsstellung nachweisen können, was eine Beschleunigung und Vergünstigung der Verfahren nach sich zieht.